§1 Name und Sitz |
Der Kreisreiterbund (KRB) führt den Namen "Kreisreiterbund Bayerischer Untermain e.V.". |
§2 Zweck und Aufgabe, Gemeinnützigkeit |
Der KRB ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Reit- und Fahrvereine im Gebiet der Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eventuelle Vergütungen an Mitglieder/ Personen dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein. Seine Aufgaben sind:
Durch die Erfüllung dieser Aufgaben verfolgt der KRB selbstlos, ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der §§ 51-68 Aufgabenordnung (AO). Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. Die Mittel des KRB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der KRB darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des KRB fremd sind, oder durch sonstige Vergütungen begünstigen. Vertreter der Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Erstattung der im Auftrag des KRB ggf. verauslagten Kosten. Bei Auflösung des Kreisreiterbundes Bayerischer Untermain e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Reit- und Fahrvereine Franken e.V., z.Zt. Am Reiterzentrum, Ansbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
§3 Mitgliedschaft |
Aufgenommen werden können alle Reit- und Fahrvereine, bzw. -clubs, die ihren Sitz im Gebiet der Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg haben und die dem Bayerischen Landessportverband (BLSV) e.V. angehören. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand unter Beifügung der Vereinssatzung zu stellen. Mitgliedsvereine sollen beim Amtsgericht eingetragen und deren Gemeinnützigkeit anerkannt sein. Über Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand entscheidet die nächste Vertreterversammlung endgültig. |
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt |
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
Die Mitglieder haben das Recht auf tatkräftige Unterstützung durch den KRB nach Maßgabe dieser Satzung sowie das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des KRB. |
§6 Beiträge |
Die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge bestimmt die Vertreterversammlung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr soll im ersten Quartal eines Jahres eingezogen werden. |
§7 Vertretung der Mitglieder |
Die Mitglieder werden grundsätzlich von dem jeweiligen 1. Vorsitzenden des angeschlossenen Vereins vertreten. Im Verhinderungsfall kann dieser einen Stellvertreter bestimmen. Nur dieser Personenkreis ist in der Vertreterversammlung stimmberechtigt. Jeder angeschlossene Verein hat eine Stimme. |
§8 Organe |
Die Organe des KRB sind der Vorstand und die Vertreterversammlung. |
§9 Vertretung |
Nach §26 BGB: Der KRB wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sowohl der 1. Vorsitzende wie auch der stellvertretende Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. |
§10 Vorstand |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
Er wird auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. |
§11 Vertreterversammlung |
Die Vertreterversammlung wird vom 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder ist ebenfalls eine Vertreterversammlung einzuberufen. Vertreterversammlungen finden jährlich bis spätestens 30.April statt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Vertreterversammlung setzt sich aus den Mitgliedern gem. §7 zusammen.
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§12 Entschädigungen |
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Verauslagte Kosten (Porti, Telefon, Reisekosten, u.ä.) können auf Beschluss des Vorstands ersetzt werden. |
§13 Auflösung |
Für die Auflösung des KRB ist ein Beschluss der Vertreterversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. |
Beschlossen von den Gründungsversammlung am 16.02.2006 in Hösbach und geändert in der Mitgliederversammlung am 08.12.2006 in Aschaffenburg. |